{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-230_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4471&type=1563347022&cHash=fec58f9260579be19f6b542401047cd9", "Checksum": "d746127adf99b1580e1cb0f0c8714c1f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:48", "Checksum": "cff6f5eeaa624e34dd8065ac7e62cdcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230).\n\n2. GEP-Sachbearbeiter und Spezialisten = eigentlicher GEP-Bearbeiter bzw.\nBearbeiterteam. Kompetenz Siedlungsentwässerung insbesondere GEP von\nAbwasserverbänden, hydraulische Berechnung, Ausbildung, Weiter-bildung, Erfahrung.\nGewicht: 25 %.\n\n3. Offertpreis, Vollständigkeit und Qualität der Offerte, offerierter Zeitplan,\nOrtskenntnisse, Angaben zur Auftragsbearbeitung. Gewicht: 40 %.\n\n4. Büro: Projektorganisation, EDV-Infrastruktur, Ausbildung von Lehrlingen. Gewicht:\n10 %.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSodann wird darauf hingewiesen, dass die vier Beurteilungskriterien nach der Skala 1 -\n10 benotet werden (10 = sehr gut, 7 = gut, 4 befriedigend und 0 = unbefriedigend).\nWeiter wird festgehalten, dass das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhält und\ndass sich dieses aus der Summe der Benotungen unter Berücksichtigung der\nangegebenen Gewichtung ergibt.\n\nb) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe wohl Bewertungskriterien\nbekannt gegeben, diese indessen nicht entsprechend der Veröffentlichung\nangewendet. Entgegen den Ausschreibungsunterlagen sei nachträglich das Kriterium\n\"Kenntnis des AVO\" eingeführt worden, das zudem diskriminierend sei, weil es\nvorbefasste Bewerber bevor- teile.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Erfahrungen mit einem\nAnbieter bzw. Objektkenntnisse des Anbieters zulässige Zuschlagskriterien. Diese\nKriterien müssen von der Submittentin indessen nicht nur gewichtet werden. Die\nVergabebehörde hat auch zu begründen, weshalb diesen Kriterien entscheidendes\nGewicht zugemessen wird. Ansonsten würden zwangsläufig immer dieselben\nUnternehmer zum Zuge kommen, was mit den Anforderungen der\nSubmissionsgesetzgebung nicht vereinbar ist. In diesem Sinne könnte etwa angeführt\nwerden, dass aufgrund der Objektkenntnisse preisliche Vorteile zu erwarten sind oder\nbei allfälligen Störungen nur ein Unternehmer beigezogen bzw. zur Rechenschaft\ngezogen werden muss (GVP 2001 Nr. 21 und 1999 Nr.37).\n\nbb) Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, das Bewertungskriterium\n\"Ortskenntnisse\" sei diskriminierend. Dieses Kriterium ist unter Ziff. 9.4 der\nAusschreibungsunterlagen (Ziff. 3) aufgeführt, und die Beschwerdeführerinnen haben\nsich dazu ausführlich geäussert (S. 16 der Honorarofferte). Nach der ständigen\nRechtsprechung des Verwaltungsgerichts widerspricht es dem Grundsatz von Treu\nund Glauben, wenn in der Beschwerde gegen den Zuschlag die Rechtswidrigkeit der\nAusschreibung geltend gemacht wird. Wer vorbehaltlos die Ausschreibungs- und\nEinladungsunterlagen akzeptiert und diese zur Grundlage seines Angebots macht, dem\nist es verwehrt, nach einem für ihn negativen Ausgang des Verfahrens Mängel der\nEinladung zu rügen (VerwGE vom 22. Mai 2003 i.S. R.S.G. AG mit Hinweisen und\nVerwGE vom 24. Oktober 2002 I.S. T.B. AG mit Hinweis auf VerwGE vom 16.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSeptember 1999 i.S. S. AG). Den Beschwerdeführerinnen ist indessen insofern\nbeizupflichten, als das Kriterium \"Ortskenntnisse\" nicht entsprechend den\nAusschreibungsunterlagen bewertet worden ist. Dort ist es unter Ziff. 3 aufgeführt, der\nein Gewicht von 40 Prozent zukommt. Auch im Bericht \"Vergleich der Honorarofferten\nund Vergebungsantrag\" (S. 20) wird unter Ziff. 3 festgehalten, Ortskenntnisse der\nBeschwerdeführerinnen seien durch örtliche Büros gegeben. Auf eine Bewertung\ndieser Tatsache wurde indessen verzichtet. Demgegenüber findet sich das Kriterium\n\"Ortskenntnisse\" in der Benotungstabelle zum Bericht \"Vergleich der Honorarofferten\nund Vergebungsantrag\" unter der Rubrik \"Projektorganisation\", die mit 10 Prozent\ngewichtet wird.\n\ncc) Was das Kriterium \"Kenntnisse des AVO\" anbetrifft, stellen die\nBeschwerdeführerinnen sodann zu Recht fest, dass dieses in den\nAusschreibungsunterlagen nicht aufgeführt ist. In der Benotungstabelle ist es indessen\nebenfalls unter der Rubrik \"Projektorganisation\" aufgeführt, die mit 10 Prozent\ngewichtet wird. In dieser Hinsicht wurden die Beschwerdeführerinnen mit 4 Punkten\nbenotet, während die Beschwerdegegnerin 10 Punkte erhielt. Dies wiederum hatte zur\nFolge, dass den Beschwerdeführerinnen 0.40 Punkte und der Beschwerdegegnerin ein\nPunkt veranschlagt worden sind. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass das Kriterium\n\"Kenntnisse des AVO\" in den Ausschreibungsunterlagen nicht aufgeführt war,\nbegründet ihr Vorgehen indessen damit, dass es für die Ausarbeitung des Verbands-\nGEP von grossem Vorteil sei, wenn der Anbieter die Abwasseranlagen des Verbandes\nund der Gemeinden im Perimeter, insbesondere aber die Schwachstellen des heutigen\nAbwasser-systems, gut kenne. Daran vermag indessen nichts zu ändern, dass der\nVorwurf der Beschwerdeführerinnen berechtigt ist, die Vorinstanz habe im Verlauf des\nVerfahrens die Wettbewerbsbedingungen in unzulässiger Weise massgeblich\nverändert.\n\nc) Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weiter darauf, die Vorinstanz habe das\nKriterium \"Preis\", das bei der Frage der Günstigkeit des Angebots wesentlich ins\nGewicht falle, \"gedrückt\". Ihre Offerte sei in preislicher Hinsicht deutlich am\ngünstigsten und es sei mit dem Willkürverbot nicht vereinbar, dass die Offerte in dieser\nHinsicht nicht die höchste Punktezahl erhalten habe. Sodann würden die\nAusschreibungsunterlagen keine relative Bewertung der Komponente \"Preis\" vorsehen,\n\n"}