{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-230_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4471&type=1563347022&cHash=fec58f9260579be19f6b542401047cd9", "Checksum": "d746127adf99b1580e1cb0f0c8714c1f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:48", "Checksum": "cff6f5eeaa624e34dd8065ac7e62cdcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230).\n\nc) Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den\nZuschlag erhält. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist nicht identisch mit dem\npreisgünstigsten bzw. preislich tiefsten Angebot. Bei der Wirtschaftlichkeit können\nneben dem Preis weitere Kriterien berücksichtigt werden (GVP 1999 Nr. 37 mit Hinweis\nauf VerwGE vom 28. Januar 1999 i.S. D.K. AG). Art. 34 Abs. 2 VöB beinhaltet eine\n(unvollständige) Reihe von Kriterien, darunter Preis, Qualität und Erfahrung. Nach Art.\n34 Abs. 3 VöB werden die Kriterien mit allfälligen Unterkriterien im Rahmen der\nAusschreibung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder mit ihrer Gewichtung bekannt\ngegeben. Die Gewichtung der Kriterien ist einer Rechtskontrolle nur beschränkt\nzugänglich. Wie beispielsweise die Erfahrung einer Unternehmung gewichtet und in\nRelation zu einer bestimmten Preisdifferenz gesetzt wird, ist weitgehend eine\nErmessensfrage, in die das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. Es kann lediglich\neinschreiten, wenn einzelne Kriterien in unzulässiger Weise ausser acht gelassen bzw.\nfehlerhaft angewendet werden. Diskriminierend ist es etwa, unter Berufung auf\nökologische Gründe generell einheimische Anbieter zu bevorzugen, weil sie einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkürzeren Arbeitsweg haben (vgl. GVP 1999 Nr. 37; vgl. auch Handbuch öffentliches\nBeschaffungswesen der Staatsverwaltung, N 3 zu Art. 34 VöB, und Matthias Hauser,\nUmweltschutz als Zuschlagskriterium, in: BR 1/2003, S. 35 f. mit zahlreichen\nHinweisen). Der Mindestinhalt der Einladung an die Anbieter wird in Art. 19 VöB\ngeregelt. Unter anderem müssen in der Einladung die Zuschlagskriterien\nbekanntgegeben werden, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden\n(Art. 19 lit. f VöB). Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Auftraggeber darüber\nhinaus auch im voraus die Reihenfolge der Kriterien oder zumindest ihre relative\nGewichtung mitzuteilen hat (GVP 1999 Nr. 37 mit Hinweis auf BGE 125 II 86). Die\nPflicht zur Bekanntgabe unter Einschluss der Gewichtung bezieht sich dabei auch auf\nallfällige Subkriterien (vgl. GVP 2001 Nr. 21 mit Hinweis auf Gauch/Stöckli, Thesen zum\nneuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Rz. 11.2).\n\nDas Bundesgericht hat in einem am 24. August 2001 ergangenen Urteil bestätigt, dass\ndie Vergabebehörde nach dem Transparenzgebot bei der Ausschreibung nicht nur zur\nPublikation der Zuschlagskriterien, sondern auch zur Bekanntgabe von deren\nReihenfolge verpflichtet ist. Daraus folgert es zum einen, dass die Vergabebehörde im\nZeitpunkt der Ausschreibung bereits aufgestellte Unterkriterien und Schemen mit fester\nprozentualer Gewichtung bekanntgeben muss, sofern sie für die Vergabe darauf\nabzustellen gedenkt. Sodann ist es der Vergabebehörde verwehrt, derart bekannt\ngegebene Kriterien nach erfolgter Ausschreibung, insbesondere nach Eingang der\nAngebote, noch wesentlich abzuändern, so beispielsweise festgelegte Prozentsätze\nnachträglich zu verschieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2001 i.S.\nB., 2P.299/2000). Somit bindet die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien die\nVergabebehörde. Sie verhält sich vergaberechtswidrig, wenn sie bekannt gegebene\nKriterien ausser Acht lässt, die bekannt gegebene Bedeutungsfolge umstellt, andere\nGewichtungen vornimmt oder zusätzliche Kriterien heranzieht, die sie nicht bekannt\ngegeben hat (vgl. VerwGE vom 24. Januar 2003 i.S. F.B. AG mit Hinweis auf VerwGE\nvom 6. Dezember 2002 i.S. ARGE Z. mit Hinweis auf VerwGE vom 27. Januar 2000 i.S.\nM.B. AG und Gauch/Stöckli, a.a.O., Rz. 11.3). Allerdings gilt es auch hier, den\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. So ist es nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung mit verfassungs- und vergaberechtlichen Normen vereinbar,\nAenderungen hinsichtlich der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu akzeptieren,\nwenn damit keine substantielle Aenderung der publizierten Vorgaben verbunden ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(vgl. VerwGE vom 24. Januar 2003 i.S. F.B. AG mit Hinweis auf VerwGE vom 6.\nDezember 2002 i.S. ARGE Z. mit Hinweis auf ZBl 102/2001, S. 221).\n\nBeim Gebot, das Ausschreibungs- und Zuschlagsverfahren transparent zu gestalten,\nhandelt es sich um eine Regel formeller Natur, deren Missachtung gegebenenfalls zur\nAufhebung des Zuschlags führt. Der Zuschlagsentscheid kann nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht aufrechterhalten werden, wenn den\nBewerbern entscheidende Zuschlagskriterien vorenthalten bzw. nachträglich (während\ndes hängigen Verfahrens) massgeblich verändert worden sind (vgl. Urteil des\nBundesgerichts vom 24. August 2001 i.S. B., 2P.299/2000; ZBl 102/2001, S. 219; H.\nStöckli [Hrsg.], Das Vergaberecht der Schweiz, Rechtsgrundlagen und\nRechtsprechung, 5. Aufl., Freiburg 2002, U 93).\n\n4./a) In den Ausschreibungsunterlagen vom 16. September 2003 \"Pflichtenheft und\nHonorarofferte\" wird unter Ziff. 9.4 \"Auftragserteilung\" vorab darauf hingewiesen, dass\ndie Bewertung der Angebote auf Grund einer Nutzwertanalyse vorgenommen werde\nund dass diese neben dem Preisangebot auch die qualitativen Aspekte der GEP-\nBearbeitung nach folgenden Beurteilungskriterien beinhalte:\n\n1. Schlüsselperson = GEP-Projektleiter: Kompetenz Siedlungsentwässerung\ninsbesondere GEP von Abwasserverbänden, hydraulische Berechnung, Ausbildung,\nWeiterbildung, Erfahrung. Gewicht 25 %.\n\n"}