{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-230_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4471&type=1563347022&cHash=fec58f9260579be19f6b542401047cd9", "Checksum": "d746127adf99b1580e1cb0f0c8714c1f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:48", "Checksum": "cff6f5eeaa624e34dd8065ac7e62cdcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230).\n\nAm 4. Februar 2004 liessen sich die Beschwerdeführerinnen vernehmen und verlangten\nvollständige Akteneinsicht.\n\nDie Beschwerdegegnerin nahm am 13. Februar 2004 Stellung zur zweiten Eingabe der\nBeschwerdeführerinnen, während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete.\n\nAuf die einzelnen Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den einzelnen\nErwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 5 Abs. 2 des\nEinführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS\n841.1, abgekürzt EGöB). Der Zuschlag ist eine durch Beschwerde selbständig\nanfechtbare Verfügung (Art. 15 Abs. 2 lit. e der Interkantonalen Vereinbarung über das\nöffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.32, abgekürzt IVöB). Die Mitglieder der\nIngenieurgemeinschaft Obersee sind als nichtberücksichtigte Anbieter zur Beschwerde\ngegen den Zuschlag legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann\nwurde die Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2003 rechtzeitig innerhalb der\ngesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht und entspricht inhaltlich und\nformal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 15 Abs. 3 IVöB sowie Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Die Beschwerdeführerinnen beantragen vollständige Akteneinsicht und berufen sich\nu.a. auf die Vorschriften des GATT/WTO-Uebereinkommens über das öffentliche\nBeschaffungswesen (SR 0.632.231.422), das im vorliegenden Fall indessen nicht zur\nAnwendung kommt (vgl. ABl 2004, S. 19).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnbieter müssen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Eignung und dem Angebot\nhäufig finanzielle Internas, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse oder Know-how\nbekannt geben. Der in Art. 11 lit. g IVöB und Art. 6 der Verordnung über das öffentliche\nBeschaffungswesen (sGS 841.11, abgekürzt VöB) verankerte Grundsatz der\nVertraulichkeit ist deshalb auch Ausfluss der Grundsätze der Gleichbehandlung und der\nNichtdiskriminierung. Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten sodann nur soweit\nEinsicht in die Akten, als nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private\nInteressen entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht erkennt Anbietern im Rahmen\neines Submissionsverfahrens ein schutzwürdiges privates Interesse zu und verweigert\ndaher im Regelfall einem Mitkonkurrenten die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen\neines Angebots (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,\nSt. Gallen 2003, Rz. 1129 mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. ARGE S.\nund vom 16. September 1999 i.S. S. AG und auf Kölz/Bosshart/Röhl,\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 9 N 7). Im\nvorliegenden Fall besteht kein Anlass, den Beschwerdeführerinnen ausnahmsweise\nuneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, zumal sich alle wesentlichen\nEntscheidgrundlagen aus dem Bericht \"Vergleich der Honorarofferten und Vergebungsantrag\" ergeben, der den Beschwerdeführerinnen am 19. Januar 2004 zur\nStellungnahme unterbreitet worden ist.\n\n3./a) Nach Art. 16 Abs. 1 IVöB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,\neinschliesslich Ueberschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige und\nunvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.\nDagegen kann Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 IVöB).\nDiese Vorschriften entsprechen den allgemeinen Grundsätzen des st. gallischen\nVerfahrensrechts (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Beschwerdeverfahren gegen\nVerfügungen zum öffentlichen Beschaffungswesen kann somit nur geprüft werden, ob\ndie\n\nVorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig\nhandelte. Zur Ermessenskontrolle ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.\n\nAus Art. 16 IVöB leitet das Verwaltungsgericht sodann in ständiger Rechtsprechung ab,\ndass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nallfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern dass vom\nBeschwerdeführer im einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein\nsoll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe dartun, in welchen Punkten der\nangefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten\nSachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in\nUeberschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet werden (vgl. GVP 1999\nNr. 37 mit Hinweisen).\n\nb) Ein wesentliches Ziel des Vergaberechts besteht in der Gewährleistung eines echten,\nfairen und offenen Wettbewerbs. Ein solcher Wettbewerb ist nur möglich, wenn für alle\nBewerber die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Der\nGleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot (Art. 5 VöB) stehen\ndeswegen im Zentrum des öffentlichen Beschaffungsrechts. Sie sind Richtschnur des\nöffentlichen Beschaffungswesens. Keinem Anbieter dürfen Nachteile auferlegt werden,\ndie für andere Anbieter nicht gelten, und keinem Anbieter dürfen umgekehrt Vorteile\ngewährt werden, die anderen Anbietern nicht gewährt werden (vgl. GVP 1999 Nr. 34\nmit Hinweis auf Galli/Lehmann/ Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der\nSchweiz, Zürich 1996, Rz. 402 f.).\n\n"}