{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-230_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4471&type=1563347022&cHash=fec58f9260579be19f6b542401047cd9", "Checksum": "d746127adf99b1580e1cb0f0c8714c1f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:48", "Checksum": "cff6f5eeaa624e34dd8065ac7e62cdcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2003/230\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 23.04.2004\nEntscheiddatum: 23.04.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2004\nOeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und\nDiskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11).\nAenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens;\nBewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B\n2003/230).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nIngenieurgemeinschaft Obersee, bestehend aus:\n\n– Morgenthaler Ingenieure AG, Kernstrasse 37, 8004 Zürich,\n\n– Lukas Domeisen & Co., Kürzestrasse 5, 8640 Rapperswil,\n\n– Frei + Krauer AG, Mythenstrasse 17, 8640 Rapperswil,\n\nBeschwerdeführerinnen,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbwasserverband Obersee, c/o Gemeindeverwaltung, Haupt- strasse 16, Postfach,\n8716 Schmerikon,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKuster + Hager AG, Ingenieurbüro, Tönierstrasse 4, Postfach 236, 8730 Uznach,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nöffentliches Beschaffungswesen; Regionaler genereller Entwässerungsplan\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Am 10. Dezember 2003 erteilte der Abwasserverband Obersee (AVO) den Zuschlag\nfür die Ausarbeitung des regionalen und generellen Entwässerungsplans (Verbands-\nGEP) nach Durchführung eines selektiven Verfahrens zum Preis von Fr. 260'000.-- an\ndie Kuster + Hager AG, Uznach. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien drei\nAngebote mit bereinigten Netto-Preisen zwischen Fr. 187'000.--- und Fr. 271'000.--\nberücksichtigt worden. Die Beurteilung der Angebote nach den in den\nAusschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Kriterien (Projektleiter,\nBearbeitungsteam, Offertpreis und Projektorganisation) habe ergeben, dass die Offerte\nder Kuster + Hager AG die beste sei.\n\nB./ Am 22. Dezember 2003 erhob die Ingenieurgemeinschaft Obersee bestehend aus\nder Morgenthaler Ingenieure AG, Zürich, der Lukas Domeisen & Co., Rapperswil, und\nder Frei + Krauer AG, Rapperswil, gegen diese Vergabe Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht. Sie stellten die Rechtsbegehren, die Zuschlagsverfügung vom 10.\nDezember 2003 sei aufzuheben (Ziff. 1), der Auftrag für den regionalen und generellen\nVerbands-GEP sei ihnen auf der Basis ihrer Offerte zu erteilen (Ziff. 2), eventuell sei die\nSache zur neuen Entscheidung im Sinn des gestellten Antrags an die Vorinstanz\nzurückzuweisen (Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschaffungsstelle (Ziff. 4). Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu\nerteilen. Zur Begründung machte die Ingenieurgemeinschaft Obersee geltend, die\nZuschlagsverfügung sei rechtswidrig, weil ihr Angebot das wirtschaftlich günstigste sei.\n\nAm 23. Dezember 2003 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts dem Begehren um\nErteilung der aufschiebenden Wirkung entsprochen. Er zog in Erwägung, die Tatsache,\ndass der Zuschlag unter anderem von Ortskenntnissen sowie Kenntnissen des AVO\nabhängig gemacht werde, stelle ein Indiz für eine unzulässige Bevorzugung\nortsansässiger Anbieter dar. Sodann seien die Beschwerdeführerinnen aufgefordert\nworden, ihr Preisangebot um Fr. 63'000.-- zu erhöhen, was sie im Hinblick auf die\nBewertung des Preises mit einem Gewicht von 40 Prozent erheblich benachteiligen\nkönne.\n\nAm 5. Januar 2004 beantragte der AVO, die Beschwerde sei abzuweisen. Er führte aus,\ndie Vergabe des Verbands-GEP sei nach sachlichen Kriterien erfolgt und somit\nrechtmässig. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die ortsansässige Kuster + Hager\nAG bevorzugt worden sei. Auch die Kuster + Hager AG hielt am 6. Januar 2004 dafür,\nder Beschwerde sei keine Folge zu geben (Ziff. 1) und es sei ihr die aufschiebende\nWirkung zu entziehen (Ziff. 2). Sie begründete ihre Anträge insbesondere damit, der\nVorwurf, sie sei vorbefasst und habe sich unlauterer Machenschaften bedient, sei\nunbegründet.\n\nAm 14. Januar 2004 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das\nWiedererwägungsgesuch der Kuster + Hager AG ab. Die Verfügung wurde im\nwesentlichen damit begründet, angesichts der von der Kuster + Hager AG\neingereichten Offerte über Fr. 330'709.-- sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr der\nZuschlag zum Preis von Fr. 260'000.-- erteilt worden sei. Sodann leuchte nicht ein,\nwarum das von den Beschwerdeführerinnen offerierte Honorar von Fr. 184'636.--\nlediglich mit sieben von zehn möglichen Punkten bewertet worden sei, obschon die\nVorinstanz von einem \"Kostenrahmen von ca. Fr. 260'000.--\" ausgehe.\n\nAm 19. Januar 2004 stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen die\nStellungnahmen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin sowie den Bericht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Vergleich der Honorarofferten und Vergebungsantrag\" vom 13. November 2003 zu\nund räumte ihnen eine Frist zur Stellungnahme ein.\n\n"}