gg) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des weiteren Aufenthalts nicht zu überwiegen vermögen. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.