ff) Die Beziehung zum Ehemann kann hingegen bei der Gewichtung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren derzeitigen Ehemann am 9. Mai 2003. Beide Ehegatten wussten daher, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht gesichert war und dass sie ihre Ehe womöglich nicht in der Schweiz leben können. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte