Jedenfalls führt die Berücksichtigung des Kindeswohls dazu, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vergleichsweise geringer zu gewichten ist als bei einer problemlosen Beziehung einer Mutter zu deren Kind. In Abwägung der massgebenden Umstände rechtfertigt sich die Annahme jedenfalls nicht, der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin liege uneingeschränkt im Kindeswohl. Dies lässt die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Einschränkung des aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechts der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Familienlebens in Bezug auf ihre Tochter verhältnismässig erscheinen.