ee) Im vorliegenden Fall erweist sich die Einschränkung des aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Anspruchs auf Familienleben als verhältnismässig. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat ein enger Kontakt der Beschwerdeführerin zur Tochter für diese nicht nur positive Aspekte. Vielmehr besteht auch eine gewisse Gefahr, dass ein enger Kontakt mit der Beschwerdeführerin für die Entwicklung der Tochter negative Auswirkungen hat. Jedenfalls führt die Berücksichtigung des Kindeswohls dazu, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vergleichsweise geringer zu gewichten ist als bei einer problemlosen Beziehung einer Mutter zu deren Kind.