Somit besteht die Möglichkeit, dass der Ehemann ihr periodische Aufenthalte in der Schweiz ermöglicht. Sie behauptet jedenfalls nicht, ihr Ehemann sei mittellos und könnte ihr dies nicht ermöglichen. Zum andern kann die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Tochter auch mittels brieflichen und telefonischen Kontakten aufrechterhalten. Im übrigen läge es an den deutschen Behörden, über eine Einreiseerlaubnis für die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihres Besuchsrechts in Deutschland zu befinden.