dd) Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Ausübung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter stark beeinträchtigt. Die Erschwerung gründete bisher unter anderem auf dem Strafvollzug, der dazu führte, dass die regelmässigen Kontakte zur Tochter erheblich eingeschränkt waren. Nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug besteht nun die Schwierigkeit, dass die Tochter in Deutschland fremdplaziert ist und dass die Beschwerdeführerin auch nach eigener Darstellung keine Aufenthaltsbewilligung für Deutschland erhalten wird. Der Kontakt zur Tochter würde somit voraussetzen, dass die Tochter von der Grossmutter in die Schweiz gebracht wird.