© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte künftig bei ihren Grosseltern in Deutschland lebe, könne der Kontakt der Beschwerdeführerin zur Tochter nur sichergestellt werden, wenn sie weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitze. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt St. Gallen ordnete gestützt auf das eingeholte Gutachten eine Fremdplazierung der Tochter bei der Grossmutter mütterlicherseits in Deutschland an. Diese erfolgte auf den 30. Januar 2004.