Weiter hielt der Gutachter fest, eine Ausweisung der Beschwerdeführerin würde den Loyalitätskonflikt der Tochter zusätzlich verschärfen und eine vernünftige Besuchsregelung verunmöglichen. Beim Entscheid über die Ausweisung seien sämtliche Aspekte, insbesondere diejenigen der Tochter, miteinzubeziehen und damit eine Entflechtung der verschiedenen Interessenebenen zu garantieren. cc) In der Beschwerde wird geltend gemacht, eine Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte für das Wohl der Tochter schwerwiegende Folgen. Im Hinblick auf das Wohl der Tochter sei auch das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Wenn die Tochter