Dies würde es ermöglichen, dass die Tochter bis zur Volljährigkeit die Chance habe, in einem stabilen Umfeld das dramatische Geschehen zu verarbeiten und eine förderliche Entwicklung machen zu können. Damit wäre die grösstmögliche Aussicht gegeben, die Beziehung zur Mutter positiv gestalten zu können. Ein weiterer Faktor, der gegen eine Plazierung bei der Beschwerdeführerin spreche, sei deren Ambivalenz bezüglich des Wohnortes. Wenn sie ins Ausland auswandern würde, müsste die Tochter mit dem definitiven Verlust der primären Bezugsperson der Grossmutter und gewichtigen schulischen Benachteiligungen fertig werden.