Folge ihrer Persönlichkeit mit emotionaler Instabilität und ausgeprägter Ambivalenz verfüge die Beschwerdeführerin nur über eine stark eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin vermöge die Bedürfnisse ihrer Tochter nur ungenügend zu erkennen und auf sie einzugehen. Es dürfte für sie unmöglich sein, die Tochter bei der Aufarbeitung ihres Traumas als Inhaberin der elterlichen Obhut zu unterstützen. Durch schwierige Erziehungssituationen würde sie rasch in eine Ueberforderung geraten. Zudem wäre die Tochter einer andauernd chronischen Ambivalenz ausgesetzt, mit der Mutter, die für den Verlust des Vaters verantwortlich sei, zusammenleben zu müssen.