Der Expertise des Psychiaters vom 31. Oktober 2003 ist zu entnehmen, dass eine Fremdplazierung der Tochter auch nach der Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug angezeigt ist. Der Gutachter hielt aufgrund eines Gesprächs mit der Beschwerdeführerin fest, ihre Aussagen vermittelten den Eindruck, dass weniger ihre Gefühle für das Kind ausschlaggebend seien, sondern ihr Wunsch, zeigen zu können, dass sie eine gute Mutter sei, wodurch sie ihre Tochter für ihre Interessen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte