bb) Die elterliche Obhut der Beschwerdeführerin über ihre Tochter wurde nach dem Tötungsdelikt aufgehoben. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt St. Gallen bestätigte in ihrem Beschluss vom 20. Mai 2003 diese Massnahme. In der Folge gab sie ein psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf die Plazierung der Tochter in Auftrag. Der Expertise des Psychiaters vom 31. Oktober 2003 ist zu entnehmen, dass eine Fremdplazierung der Tochter auch nach der Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug angezeigt ist.