Den öffentlichen Interessen sind somit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt und je gewichtiger sein Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Beziehung einzustufen ist, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Entscheidend bleibt in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls.