Bei der Interessenabwägung ist zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der ausgewiesen wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (BGE 122 II 6 mit Hinweis auf BGE 116 Ib 353 und 115 Ib 3). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen ist mitabzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich allein zur Unzulässigkeit einer Ausweisung.