Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr Verschulden ist mit dem Strafrichter als schwer einzustufen, und aufgrund der besonderen Persönlichkeitsstruktur ist in fremdenpolizeilicher Hinsicht im Lichte der Feststellungen der Strafjustiz- und Strafvollzugsbehörden von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Diesem öffentlichen Interesse steht das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer familiären Beziehungen zu ihrem Ehemann und zu ihrem Kind entgegen.