Die Beschwerdeführerin hält sich mit Unterbrüchen seit 1991 und damit seit rund dreizehn Jahren in der Schweiz auf. Diese relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist bei der Interessenabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass das Strafgericht festhielt, dass nicht von einer eigentlichen Integration der Beschwerdeführerin gesprochen werden könne. Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen von einem gewichtigen öffentlichen