Die Strafvollzugsbehörde stellte ausserdem die günstige Prognose im Hinblick auf die vorzeitige bedingte Entlassung unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz voraussichtlich verlassen wird. Sie hielt fest, ihr könne für ein Leben in der Heimat, wo sie mit den Wertvorstellungen, Sitten und Gebräuchen vertraut sei, eine Bewährungschance gegeben werden.