© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedingten Entlassung aufgrund eines Berichtes der Strafanstalt festhielt, die Beschwerdeführerin habe keine Bereitschaft gezeigt, sich in einer Gesprächstherapie mit ihrem Verhaltensmuster auseinanderzusetzen. Die Rückfallgefahr könne jedoch unter Einfluss von Alkohol bzw. einer erneuten Alkoholabhängigkeit zunehmen; dieser Gefährdung sei mit einer Schutzaufsicht zu begegnen.