Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter, welcher im Auftrag der Vormundschaftsbehörde die Fremdplazierung bzw. Familienplazierung der Tochter der Beschwerdeführerin zu beurteilen hatte, bei dieser eine erhöhte Rückfallgefahr feststellte und dies mit fehlender Therapiebereitschaft, der Wiederholungstat und der fehlenden Einsicht in die vorhandene psychische Störung begründete. Unter diesen Umständen ist die vom Strafrichter attestierte günstige Prognose in gewissem Grade zu relativieren. Hinzu kommt, dass die Strafvollzugsbehörde im Rahmen der Bewilligung der vorzeitigen