Allerdings hielt das Gericht auch fest, dass gerade bei einer weiteren Tätigkeit in Bars immer noch die Problematik des Alkoholkonsums und der damit verbundenen Aggressivität nicht vollends verneint werden könne. Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter, welcher im Auftrag der Vormundschaftsbehörde die Fremdplazierung bzw. Familienplazierung der Tochter der Beschwerdeführerin zu beurteilen hatte, bei dieser eine erhöhte Rückfallgefahr feststellte und dies mit fehlender Therapiebereitschaft, der Wiederholungstat und der fehlenden Einsicht in die vorhandene psychische Störung begründete.