Zutreffend ist, dass das Strafgericht vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens zum Schluss kam, es könne nicht von einer eigentlichen Rückfallgefahr gesprochen werden, weshalb grundsätzlich eine günstige Prognose zu stellen sei. Allerdings hielt das Gericht auch fest, dass gerade bei einer weiteren Tätigkeit in Bars immer noch die Problematik des Alkoholkonsums und der damit verbundenen Aggressivität nicht vollends verneint werden könne.