Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit eine gewisse Koordination geboten ist. Dies gilt insbesondere, wenn dieselbe Verwaltungsbehörde über den Vollzug einer strafrechtlichen und einer fremdenpolizeilichen Massnahme zu entscheiden hat (GVP 1998 Nr. 24 mit Hinweis). Das Bundesgericht bestätigte aber in einem unlängst ergangenen Entscheid seine Praxis, wonach abweichende Entscheidungen zulässig sind. So erwog es, die Voraussetzungen für die beiden Entfernungsmassnahmen seien nicht deckungsgleich. Sie beruhten auf unterschiedlichen Interessenlagen. Die strafrechtliche Landesverweisung sei vorab auf die Person des betreffenden Ausländers ausgerichtet.