Es ist unbestritten, dass das Gericht das Verschulden der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf die Notwehrsituation und die vorbelastete eheliche Beziehung gewürdigt hat. Hinzu kam die mittel- bis stark verminderte Zurechnungsfähigkeit. Diese Aspekte sind auch bei der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Unbestritten ist weiter, dass das Gericht die strafrechtliche Landesverweisung bedingt ausgesprochen hat, was bei der fremdenpolizeilichen Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen ist (BGE 122 II 435).