In der Beschwerde wird ausgeführt, die ausgesprochene Strafe sei bei den gegebenen Strafminderungs- und Strafmilderungsgründen nicht Ausdruck eines sehr hohen Verschuldens, sondern Ausdruck dafür, dass die Beschwerdeführerin eben wegen der Begehung eines schweren Deliktes verurteilt worden sei. Wenn das Gericht unter das Mindeststrafmass von fünf Jahren Zuchthaus gegangen sei, werde damit deutlich, dass verschuldensmässig erhebliche Abstriche gemacht worden seien. Dies gelte es auch bei der fremdenpolizeilichen Beurteilung zu berücksichtigen.