b) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216). Die Beschwerdeführerin wurde wegen der Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft. Das Gericht attestierte ihr eine mittel- bis schwerwiegende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Im Tatzeitpunkt wies sie eine schwere Alkoholisierung mit einem Blutalkoholgehalt von 3,03 Gewichtspromillen auf. Das Gericht attestierte ihr Notwehr, hielt aber fest, sie habe das Notwehrrecht exzessiv überschritten.