Die Beschwerdeführerin hat einen Ehemann und eine Tochter aus der vorherigen Ehe mit Roger C.. Der derzeitige Ehemann sowie die Tochter verfügen über das Schweizer Bürgerrecht, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Diesem Rechtsanspruch steht ein Ausweisungsgrund © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entgegen. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verhältnismässig ist.