Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. März 2004 darauf hinweisen, dass der Gutachter eine Fremdplazierung mit der Auflage eines Besuchsrechts verbunden habe. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte