In der Folge forderte das Gericht die Vorinstanz auf, zu dem vom der Beschwerdeführerin eingereichten, von der Vormundschaftsbehörde der Stadt St. Gallen eingeholten Gutachten zur Frage einer allfälligen Fremdplazierung der Tochter der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hielt an ihrem Begehren fest. Sie wies darauf hin, dass der Gutachter eine Plazierung bei der in Deutschland lebenden Grossmutter empfiehlt. Solange die Tochter in deren Obhut sei, könnte die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zur Tochter kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr geltend machen.