Seit 11. März 2002 befindet sich R.-C. im Strafvollzug in Hindelbank. Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 ordnete das Justiz- und Polizeidepartement bei weiterem klaglosen Verhalten die bedingte Entlassung auf den 12. März 2004 an. d) Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 verweigerte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Betroffene an, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug den Kanton St. Gallen zu verlassen. B./ Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob die Betroffene mit Eingabe vom 18. Juni 2002 Rekurs.