{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-221_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4464&type=1563347022&cHash=e77dc91c8ba7fcb784ff30f9f13bafd4", "Checksum": "d7224f86547c61c51a7ee8c334069b3c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/221"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:32", "Checksum": "e3798f390cdb58790f47c68a7f5ca63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221).\n\nGutachters ein weiterer intensiver Kontakt der Beschwerdeführerin mit der Tochter für\ndiese auch negative Aspekte hat, da sich die Tochter im Spannungsfeld der Interessen\nder Beschwerdeführerin und ihrer Grossmutter und deren Mann befindet. Der\nGutachter verweist auf die Gefahr einer Steigerung der destruktiven Dynamik zwischen\nder Beschwerdeführerin einerseits und der Grossmutter. Ein weiterer Kontakt zur\nBeschwerdeführerin birgt daher auch eine gewisse Gefährdung der Entwicklung der\nTochter. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur eingeschränkt\nimstande ist, auf die Bedürfnisse ihrer Tochter einzugehen. Namentlich fehlt ihr\nteilweise die Einsicht in die Schwierigkeiten, welche entstanden sind, dass sie ihren\nEhemann und Vater ihrer Tochter umgebracht hat.\n\nee) Im vorliegenden Fall erweist sich die Einschränkung des aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK\nfliessenden Anspruchs auf Familienleben als verhältnismässig. Aufgrund der\nvorstehenden Erwägungen hat ein enger Kontakt der Beschwerdeführerin zur Tochter\nfür diese nicht nur positive Aspekte. Vielmehr besteht auch eine gewisse Gefahr, dass\nein enger Kontakt mit der Beschwerdeführerin für die Entwicklung der Tochter negative\nAuswirkungen hat. Jedenfalls führt die Berücksichtigung des Kindeswohls dazu, dass\ndas Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz\nvergleichsweise geringer zu gewichten ist als bei einer problemlosen Beziehung einer\nMutter zu deren Kind. In Abwägung der massgebenden Umstände rechtfertigt sich die\nAnnahme jedenfalls nicht, der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin liege\nuneingeschränkt im Kindeswohl. Dies lässt die Verweigerung der Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Einschränkung des aus Art. 8 Ziff. 1\nEMRK fliessenden Rechts der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Familienlebens in\nBezug auf ihre Tochter verhältnismässig erscheinen.\n\nff) Die Beziehung zum Ehemann kann hingegen bei der Gewichtung der privaten\nInteressen der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die\nBeschwerdeführerin heiratete ihren derzeitigen Ehemann am 9. Mai 2003. Beide\nEhegatten wussten daher, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz\nnicht gesichert war und dass sie ihre Ehe womöglich nicht in der Schweiz leben\nkönnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngg) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände gelangt das Verwaltungsgericht\nzum Schluss, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib\nin der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des weiteren\nAufenthalts nicht zu überwiegen vermögen. Folglich ist die Beschwerde als\nunbegründet abzuweisen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt\n\nlic. iur. Fredy Fässler, 9000 St. Gallen)\n\n– die Vorinstanz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung\neiner Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b\nOG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}