{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-221_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4464&type=1563347022&cHash=e77dc91c8ba7fcb784ff30f9f13bafd4", "Checksum": "d7224f86547c61c51a7ee8c334069b3c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/221"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:32", "Checksum": "e3798f390cdb58790f47c68a7f5ca63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221).\n\nFolge ihrer Persönlichkeit mit emotionaler Instabilität und ausgeprägter Ambivalenz\nverfüge die Beschwerdeführerin nur über eine stark eingeschränkte\nErziehungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin vermöge die Bedürfnisse ihrer Tochter nur\nungenügend zu erkennen und auf sie einzugehen. Es dürfte für sie unmöglich sein, die\nTochter bei der Aufarbeitung ihres Traumas als Inhaberin der elterlichen Obhut zu\nunterstützen. Durch schwierige Erziehungssituationen würde sie rasch in eine\nUeberforderung geraten. Zudem wäre die Tochter einer andauernd chronischen\nAmbivalenz ausgesetzt, mit der Mutter, die für den Verlust des Vaters verantwortlich\nsei, zusammenleben zu müssen. Dies würde den bestehenden Loyalitätskonflikt\nzusätzlich verstärken. Deshalb unterstütze er die Empfehlung des Kinder- und\nJugendpsychiatrischen Dienstes, wonach die Tochter bis zur Vollendung ihres\nachtzehnten Lebensjahres nicht bei der Mutter plaziert sein sollte. Dies würde es\nermöglichen, dass die Tochter bis zur Volljährigkeit die Chance habe, in einem stabilen\nUmfeld das dramatische Geschehen zu verarbeiten und eine förderliche Entwicklung\nmachen zu können. Damit wäre die grösstmögliche Aussicht gegeben, die Beziehung\nzur Mutter positiv gestalten zu können. Ein weiterer Faktor, der gegen eine Plazierung\nbei der Beschwerdeführerin spreche, sei deren Ambivalenz bezüglich des Wohnortes.\nWenn sie ins Ausland auswandern würde, müsste die Tochter mit dem definitiven\nVerlust der primären Bezugsperson der Grossmutter und gewichtigen schulischen\nBenachteiligungen fertig werden. Diese zusätzlichen Belastungen wären eine\nzusätzliche Traumatisierung und würden eine positive Entwicklung wahrscheinlich ganz\nverunmöglichen. Ein Auswandern nach Brasilien dürfte für die Tochter zudem die\nGefahr beinhalten, eine ähnliche Lebensgeschichte wie die Mutter durchzumachen.\n\nWeiter hielt der Gutachter fest, eine Ausweisung der Beschwerdeführerin würde den\nLoyalitätskonflikt der Tochter zusätzlich verschärfen und eine vernünftige\nBesuchsregelung verunmöglichen. Beim Entscheid über die Ausweisung seien\nsämtliche Aspekte, insbesondere diejenigen der Tochter, miteinzubeziehen und damit\neine Entflechtung der verschiedenen Interessenebenen zu garantieren.\n\ncc) In der Beschwerde wird geltend gemacht, eine Ausweisung der\nBeschwerdeführerin hätte für das Wohl der Tochter schwerwiegende Folgen. Im\nHinblick auf das Wohl der Tochter sei auch das private Interesse der\nBeschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Wenn die Tochter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkünftig bei ihren Grosseltern in Deutschland lebe, könne der Kontakt der\nBeschwerdeführerin zur Tochter nur sichergestellt werden, wenn sie weiterhin eine\nAufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitze.\n\nDie Vormundschaftsbehörde der Stadt St. Gallen ordnete gestützt auf das eingeholte\nGutachten eine Fremdplazierung der Tochter bei der Grossmutter mütterlicherseits in\nDeutschland an. Diese erfolgte auf den 30. Januar 2004.\n\ndd) Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Ausübung des Besuchsrechts der\nBeschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter stark beeinträchtigt. Die Erschwerung\ngründete bisher unter anderem auf dem Strafvollzug, der dazu führte, dass die\nregelmässigen Kontakte zur Tochter erheblich eingeschränkt waren. Nach der\nvorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug besteht nun die Schwierigkeit, dass die\nTochter in Deutschland fremdplaziert ist und dass die Beschwerdeführerin auch nach\neigener Darstellung keine Aufenthaltsbewilligung für Deutschland erhalten wird. Der\nKontakt zur Tochter würde somit voraussetzen, dass die Tochter von der Grossmutter\nin die Schweiz gebracht wird. Ob die Vormundschaftsbehörde die Grosseltern dazu\nverpflichtet, ist offen. Jedenfalls ist die Ausübung bzw. Wahrnehmung des persönlichen\nKontakts aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen ungeachtet der streitigen\nfremdenpolizeilichen Massnahme stark eingeschränkt. Allerdings schliesst auch eine\nRückkehr nach Brasilien eine Aufrechterhaltung der Beziehung nicht völlig aus. Zum\neinen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Schweizer\nverheiratet ist. Somit besteht die Möglichkeit, dass der Ehemann ihr periodische\nAufenthalte in der Schweiz ermöglicht. Sie behauptet jedenfalls nicht, ihr Ehemann sei\nmittellos und könnte ihr dies nicht ermöglichen. Zum andern kann die\nBeschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Tochter auch mittels brieflichen und\ntelefonischen Kontakten aufrechterhalten. Im übrigen läge es an den deutschen\nBehörden, über eine Einreiseerlaubnis für die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihres\nBesuchsrechts in Deutschland zu befinden.\n\nDie Rahmenbedingungen für eine Aufrechterhaltung der Beziehung der\nBeschwerdeführerin zu ihrer Tochter würden durch eine Verweigerung der\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung zweifelsohne erheblich verschlechtert.\nAllerdings muss auch berücksichtigt werden, dass nach den Feststellungen des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}