{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-221_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4464&type=1563347022&cHash=e77dc91c8ba7fcb784ff30f9f13bafd4", "Checksum": "d7224f86547c61c51a7ee8c334069b3c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/221"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:32", "Checksum": "e3798f390cdb58790f47c68a7f5ca63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221).\n\nder Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die\nEMRK verlangt somit ebenfalls ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten\nInteressen am Belassen der Bewilligung und dem öffentlichen Interesse an deren\nEntzug, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich\nder Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 6 mit Hinweisen). Bei der\nInteressenabwägung ist zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten\nFamilienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der ausgewiesen wird,\nins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nicht nach den\npersönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer\npersönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (BGE 122 II 6 mit\nHinweis auf BGE 116 Ib 353 und 115 Ib 3). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise\nfür die hier lebenden Angehörigen ist mitabzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich\nallein zur Unzulässigkeit einer Ausweisung. Wenn es den Familienangehörigen\nzumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK zum\nvornherein nicht verletzt (BGE 122 II 297 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur).\n\nDen öffentlichen Interessen sind somit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin\nan einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Je länger ein Ausländer in der\nSchweiz lebt und je gewichtiger sein Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären\nBeziehung einzustufen ist, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die\nAnordnung einer Ausweisung zu stellen. Entscheidend bleibt in jedem Fall die\nVerhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des\nEinzelfalls.\n\nbb) Die elterliche Obhut der Beschwerdeführerin über ihre Tochter wurde nach dem\nTötungsdelikt aufgehoben. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt St. Gallen bestätigte\nin ihrem Beschluss vom 20. Mai 2003 diese Massnahme. In der Folge gab sie ein\npsychiatrisches Gutachten im Hinblick auf die Plazierung der Tochter in Auftrag. Der\nExpertise des Psychiaters vom 31. Oktober 2003 ist zu entnehmen, dass eine\nFremdplazierung der Tochter auch nach der Entlassung der Beschwerdeführerin aus\ndem Strafvollzug angezeigt ist. Der Gutachter hielt aufgrund eines Gesprächs mit der\nBeschwerdeführerin fest, ihre Aussagen vermittelten den Eindruck, dass weniger ihre\nGefühle für das Kind ausschlaggebend seien, sondern ihr Wunsch, zeigen zu können,\ndass sie eine gute Mutter sei, wodurch sie ihre Tochter für ihre Interessen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninstrumentalisiere. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht wirklich die Verantwortung\nfür sich zu übernehmen. Sie externalisiere die Verantwortung nach aussen, z.B. indem\nsie die Schuld für die Probleme der Tochter in der Pflegefamilie suche und die Schweiz\nfür ihr Unglück verantwortlich mache. Sie bagatellisiere zudem ihren früheren\nAlkoholkonsum und habe erklärt, nie Alkoholikerin gewesen zu sein. Es sei der\nEindruck entstanden, als ob sie sich nicht wirklich mit der Tatsache auseinandergesetzt\nhabe, dass sie unter Alkoholeinfluss wiederholt Straftaten begangen habe. Sie stelle\nsich als arme Frau dar, die einen Mann gehabt habe, der Drogen genommen und sie\ngeschlagen habe, so dass sie sich im Affekt - zu heftig - gewehrt habe. Die\nBeschwerdeführerin habe nur einige Therapiestunden während des\nGefängnisaufenthaltes gehabt. Sie habe wiederholt die Termine vergessen und habe\ndeswegen Fr. 10.-- bezahlen müssen. Deshalb habe sie die Therapie abgebrochen.\nIhre Motivation für eine Therapie sei als klein einzustufen.\n\nDer Betreuer der Strafanstalt Hindelbank hielt gegenüber dem Gutachter fest, der\nBeschwerdeführerin sei es schwer gefallen, Ideen zu entwickeln, was sie im Hafturlaub\nmit ihrer Tochter hätte machen können. Sie gehe die Dinge in einer unreifen, nicht\nkindgerechten Art und Weise an, habe früher öfters intrigiert und der Tochter Sachen\nversprochen, die sie nicht halten könne.\n\nDie ehemalige Pflegemutter der Tochter hielt fest, das Verständnis der\nBeschwerdeführerin für die Schwierigkeiten des Mädchens sei nicht gross. Die\nBeschwerdeführerin sei unberechenbar, halte sich nicht an Abmachungen und sei\nimmer wieder unangemeldet zu Besuchen erschienen.\n\nDer Gutachter kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin sei die Prognose für die\nZukunft instabil. Sie weise viele Zeichen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung auf,\nwie instabile, intensive und wechselhafte Beziehungen, Impulsivität, übermässige,\nstarke Wut und Mühe, diese zu kontrollieren, ausgeprägte Ambivalenz und\nUnsicherheit bezüglich ihres zukünftigen Wohnortes und der Plazierung der Tochter.\nDer Gutachter kam weiter zum Schluss, er empfehle, die Tochter versuchsweise bei\nder Grossmutter väterlicherseits und deren Mann zu plazieren. Als flankierende\nMassnahme benötigten die beteiligten Hauptbetroffenen, nämlich die Tochter, die\nBeschwerdeführerin und die Grossmutter fachliche therapeutische Unterstützung. Als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}