{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-221_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4464&type=1563347022&cHash=e77dc91c8ba7fcb784ff30f9f13bafd4", "Checksum": "d7224f86547c61c51a7ee8c334069b3c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/221"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:32", "Checksum": "e3798f390cdb58790f47c68a7f5ca63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221).\n\nInteresse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit eine gewisse Koordination geboten\nist. Dies gilt insbesondere, wenn dieselbe Verwaltungsbehörde über den Vollzug einer\nstrafrechtlichen und einer fremdenpolizeilichen Massnahme zu entscheiden hat (GVP\n1998 Nr. 24 mit Hinweis). Das Bundesgericht bestätigte aber in einem unlängst\nergangenen Entscheid seine Praxis, wonach abweichende Entscheidungen zulässig\nsind. So erwog es, die Voraussetzungen für die beiden Entfernungsmassnahmen seien\nnicht deckungsgleich. Sie beruhten auf unterschiedlichen Interessenlagen. Die\nstrafrechtliche Landesverweisung sei vorab auf die Person des betreffenden\nAusländers ausgerichtet. So sei für den Entscheid über den bedingten Vollzug der\nstrafrechtlichen Landesverweisung die Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des\nAusländers in der Schweiz entscheidend. Für den Entscheid über den probeweisen\nAufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB sei einzig auf die Resozialisierungs-chancen\nabzustellen, wobei regelmässig die Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz\ndenjenigen im Heimatland gegenüberzustellen seien. Demgegenüber stehe für den\nEntscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine Interesse der\nöffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Der konkreten Prognose über das\nWohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts sei zwar im\nRahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls\nRechnung zu tragen, die beiden Umstände gäben aber nicht den Ausschlag (BGE 125\nII 110 mit Hinweisen).\n\nZutreffend ist, dass das Strafgericht vor dem Hintergrund des psychiatrischen\nGutachtens zum Schluss kam, es könne nicht von einer eigentlichen Rückfallgefahr\ngesprochen werden, weshalb grundsätzlich eine günstige Prognose zu stellen sei.\nAllerdings hielt das Gericht auch fest, dass gerade bei einer weiteren Tätigkeit in Bars\nimmer noch die Problematik des Alkoholkonsums und der damit verbundenen\nAggressivität nicht vollends verneint werden könne. Hinzu kommt, dass der\npsychiatrische Gutachter, welcher im Auftrag der Vormundschaftsbehörde die\nFremdplazierung bzw. Familienplazierung der Tochter der Beschwerdeführerin zu\nbeurteilen hatte, bei dieser eine erhöhte Rückfallgefahr feststellte und dies mit\nfehlender Therapiebereitschaft, der Wiederholungstat und der fehlenden Einsicht in die\nvorhandene psychische Störung begründete. Unter diesen Umständen ist die vom\nStrafrichter attestierte günstige Prognose in gewissem Grade zu relativieren. Hinzu\nkommt, dass die Strafvollzugsbehörde im Rahmen der Bewilligung der vorzeitigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbedingten Entlassung aufgrund eines Berichtes der Strafanstalt festhielt, die\nBeschwerdeführerin habe keine Bereitschaft gezeigt, sich in einer Gesprächstherapie\nmit ihrem Verhaltensmuster auseinanderzusetzen. Die Rückfallgefahr könne jedoch\nunter Einfluss von Alkohol bzw. einer erneuten Alkoholabhängigkeit zunehmen; dieser\nGefährdung sei mit einer Schutzaufsicht zu begegnen.\n\nDie Strafvollzugsbehörde stellte ausserdem die günstige Prognose im Hinblick auf die\nvorzeitige bedingte Entlassung unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin\ndie Schweiz voraussichtlich verlassen wird. Sie hielt fest, ihr könne für ein Leben in der\nHeimat, wo sie mit den Wertvorstellungen, Sitten und Gebräuchen vertraut sei, eine\nBewährungschance gegeben werden.\n\nDie Beschwerdeführerin hält sich mit Unterbrüchen seit 1991 und damit seit rund\ndreizehn Jahren in der Schweiz auf. Diese relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz\nist bei der Interessenabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Allerdings ist\nauch zu berücksichtigen, dass das Strafgericht festhielt, dass nicht von einer\neigentlichen Integration der Beschwerdeführerin gesprochen werden könne.\n\nZusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen von einem gewichtigen\nöffentlichen\n\nInteresse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr Verschulden ist\nmit dem Strafrichter als schwer einzustufen, und aufgrund der besonderen\nPersönlichkeitsstruktur ist in fremdenpolizeilicher Hinsicht im Lichte der Feststellungen\nder Strafjustiz- und Strafvollzugsbehörden von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr\nauszugehen. Diesem öffentlichen Interesse steht das private Interesse der\nBeschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer familiären Beziehungen zu ihrem\nEhemann und zu ihrem Kind entgegen.\n\nc) aa) Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Schutz des\nFamilienlebens statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme\ndarstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die\nöffentliche Ruhe und Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes, die\nVerteidigung der Ordnung sowie Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}