{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-221_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4464&type=1563347022&cHash=e77dc91c8ba7fcb784ff30f9f13bafd4", "Checksum": "d7224f86547c61c51a7ee8c334069b3c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/221"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:32", "Checksum": "e3798f390cdb58790f47c68a7f5ca63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221).\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die\nBeschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 28. November und\n17. De-zember 2003 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat die ausländische Ehegattin eines\nSchweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.\n\nNach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden,\nwenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a). Die\nAusweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen\nangemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG).\n\na) Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinn von Art. 11 Abs. 3\nANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens,\ndie Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner\nFamilie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der\nVollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201, abgekürzt ANAV). In der Prüfung der\nAngemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, d.h. der Verhältnismässigkeit, geht\nauch diejenige auf, ob die Massnahme im Sinne von Art. 8 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) verhältnismässig bzw. als in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.).\n\nDie Beschwerdeführerin hat einen Ehemann und eine Tochter aus der vorherigen Ehe\nmit Roger C.. Der derzeitige Ehemann sowie die Tochter verfügen über das Schweizer\nBürgerrecht, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art.\n8 Ziff. 1 EMRK einen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung hat. Diesem Rechtsanspruch steht ein Ausweisungsgrund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentgegen. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob die Verweigerung der Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verhältnismässig ist.\n\nb) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die\nfremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE\n129 II 216).\n\nDie Beschwerdeführerin wurde wegen der Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel\nJahren Zuchthaus bestraft. Das Gericht attestierte ihr eine mittel- bis schwerwiegende\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit. Im Tatzeitpunkt wies sie eine schwere\nAlkoholisierung mit einem Blutalkoholgehalt von 3,03 Gewichtspromillen auf. Das\nGericht attestierte ihr Notwehr, hielt aber fest, sie habe das Notwehrrecht exzessiv\nüberschritten.\n\nIn der Beschwerde wird ausgeführt, die ausgesprochene Strafe sei bei den gegebenen\nStrafminderungs- und Strafmilderungsgründen nicht Ausdruck eines sehr hohen\nVerschuldens, sondern Ausdruck dafür, dass die Beschwerdeführerin eben wegen der\nBegehung eines schweren Deliktes verurteilt worden sei. Wenn das Gericht unter das\nMindeststrafmass von fünf Jahren Zuchthaus gegangen sei, werde damit deutlich, dass\nverschuldensmässig erhebliche Abstriche gemacht worden seien. Dies gelte es auch\nbei der fremdenpolizeilichen Beurteilung zu berücksichtigen.\n\nEs ist unbestritten, dass das Gericht das Verschulden der Beschwerdeführerin\ninsbesondere im Hinblick auf die Notwehrsituation und die vorbelastete eheliche\nBeziehung gewürdigt hat. Hinzu kam die mittel- bis stark verminderte\nZurechnungsfähigkeit. Diese Aspekte sind auch bei der fremdenpolizeilichen\nInteressenabwägung zu berücksichtigen.\n\nUnbestritten ist weiter, dass das Gericht die strafrechtliche Landesverweisung bedingt\nausgesprochen hat, was bei der fremdenpolizeilichen Beurteilung ebenfalls zu\nberücksichtigen ist (BGE 122 II 435).\n\nDie Rechtmässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit einer fremdenpolizeilichen Ausweisung\nist nicht nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie die Frage des Vollzugs bzw.\ndes Aufschubs einer strafrechtlichen Landesverweisung. Zwar trifft es zu, dass im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}