{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-221_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4464&type=1563347022&cHash=e77dc91c8ba7fcb784ff30f9f13bafd4", "Checksum": "d7224f86547c61c51a7ee8c334069b3c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/221"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:32", "Checksum": "e3798f390cdb58790f47c68a7f5ca63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/221\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen, die wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren Zuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Deutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2003/221\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.03.2004\nEntscheiddatum: 16.03.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.03.2004\nAusländerrecht. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR\n142.20); Art 8 EMRK (SR 0.101). Verhältnismässigkeit der Verweigerung einer\nAufenthaltsbewilligung gegenüber einer brasilianischen Staatsangehörigen,\ndie wegen vorsätzlicher Tötung ihres Ehemannes mit vierdreiviertel Jahren\nZuchthaus bestraft wurde und deren Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in\nDeutschland fremdplaziert ist (Verwaltungsgericht, B 2003/221).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nR. S.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Fredy Fässler,\n\nOberer Graben 42, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ a) R. S., geboren 1966, ist Staatsangehörige von Brasilien. Sie hielt sich in den\nJahren 1991 bis 1993 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen als Tänzerin in der Schweiz auf.\nAm 19. Dezember 1994 wurde sie wegen widerrechtlichen Aufenthalts mit einer\nEinreisesperre von zwei Jahren belegt.\n\nb) Am 19. Januar 1995 heiratete R. in Rio de Janeiro den Schweizer Bürger C., geboren\n1965. In der Folge wurde die Einreisesperre aufgehoben. Am 25. Februar 1995 gebar\nR.-C. in Brasilien die Tochter B., welche ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzt.\nSie reiste am 8. April 1995 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und\nerhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Anfang 1998 zog sie mit ihrem\nEhemann vom Kanton Thurgau nach Rorschach. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde\nletztmals bis 1. Juni 1999 verlängert.\n\nc) Am 22. November 1998 tötete R.-C. im Verlauf einer gewalttätigen\nAuseinandersetzung ihren Ehemann Roger C. mit einem Messerstich. Sie wurde\ndeswegen mit Urteil des Bezirksgerichtes Rorschach vom 27. Juni 2001 der\nvorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von vier\nJahren und neun Monaten und einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Die\nLandesverweisung wurde bedingt ausgesprochen und eine Probezeit von vier Jahren\nfestgelegt. Seit 11. März 2002 befindet sich R.-C. im Strafvollzug in Hindelbank. Mit\nVerfügung vom 12. Februar 2004 ordnete das Justiz- und Polizeidepartement bei\nweiterem klaglosen Verhalten die bedingte Entlassung auf den 12. März 2004 an.\n\nd) Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 verweigerte das Ausländeramt die Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung und wies die Betroffene an, nach der Entlassung aus dem\nStrafvollzug den Kanton St. Gallen zu verlassen.\n\nB./ Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob die\nBetroffene mit Eingabe vom 18. Juni 2002 Rekurs.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAm 9. Mai 2003 heiratete R.-C. in St. Gallen den Schweizer Jean-Pierre S., geboren\n1974.\n\nDas Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 17. November\n2003 ab.\n\nC./ Mit Eingaben vom 28. November und 17. Dezember 2003 erhob R.S. durch ihren\nRechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der\nRekursentscheid vom 17. November 2003 sei aufzuheben und es sei ihrem Gesuch um\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu entsprechen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2003 unter\nHinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der\nBeschwerde.\n\nIn der Folge forderte das Gericht die Vorinstanz auf, zu dem vom der\nBeschwerdeführerin eingereichten, von der Vormundschaftsbehörde der Stadt St.\nGallen eingeholten Gutachten zur Frage einer allfälligen Fremdplazierung der Tochter\nder Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hielt an ihrem Begehren\nfest. Sie wies darauf hin, dass der Gutachter eine Plazierung bei der in Deutschland\nlebenden Grossmutter empfiehlt. Solange die Tochter in deren Obhut sei, könnte die\nBeschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zur Tochter kein Anwesenheitsrecht in\nder Schweiz mehr geltend machen.\n\nDie Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. März 2004\ndarauf hinweisen, dass der Gutachter eine Fremdplazierung mit der Auflage eines\nBesuchsrechts verbunden habe.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}