d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen für den Nachzug Ivans seien nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.