Vorerst ist festzuhalten, dass die Beschulung im katholischen Internat von M. offensichtlich dem Willen der Beschwerdeführerin entsprach, welche nicht wollte, dass I. "im Geiste Mohammeds religiös vergewaltigt wird" (vgl. Schreiben von W.Z. an das Ausländeramt vom 15. Oktober 1995). Den Akten kann sodann entnommen werden, dass die Grosseltern väterlicherseits kränklich sind und die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gebeten haben, I. zu sich zu nehmen. Damit ist indessen der Nachweis nicht erbracht, dass sie als Betreuungspersonen für © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte