Einem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 28. April 2003 kann dazu entnommen werden, I. besuche die Integrationsklasse im Berufs- und Weiterbildungszentrum R. und einen Deutschkurs in der Klubschule. Auch wenn die Verfahrensdauer von rund 21 Monaten I. nicht angelastet werden darf, entspricht die Zeitspanne, die er hier verbracht hat, nicht derjenigen, die dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2002 i.S. B.-G. (2A.171/2002) zu Grunde liegt, wo die Dauer der Anwesenheit rund dreieinhalb Jahre betrug.