© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweiz geschickt, was darauf schliessen lässt, dass ihm mit der Uebersiedlung nach J. in erster Linie eine bessere Zukunftsperspektive verschafft werden soll. cc) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Nachweis fehlt, die Familiengemeinschaft in der Schweiz habe ein zweites Mal erst hergestellt werden können, als I. bereits über fünfzehn Jahre alt war.