Diese Behauptung ist indessen durch nichts belegt. Es fehlen insbesondere Angaben über die näheren Umstände, unter denen dieser Vorfall stattgefunden hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung sind deshalb angebracht, weil sich P.J. nach einem Schreiben von W.Z. an das Ausländeramt vom 15. Oktober 1995 als Flüchtling nach Deutschland abgesetzt und seinen Sohn im Stich gelassen habe. Nach einem weiteren Schreiben vom 10. November 2002 an das Ausländeramt lebt er noch heute dort. Auch hat die Entführung nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Bosnien-Herzegowina, sondern in Kroatien stattgefunden und die Polizei ist nicht eingeschaltet worden.