Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben, das sie am 25. Juni 1993 an den UN High Commissioner for Refugees gerichtet hat, auf ein Einladungsgesuch an das Schweizer Konsulat in Z. vom 16. Juni 1993 und auf weitere Beweismittel. Die Frage, unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin im August 1992 Bosnien-Herzegowina verlassen hat und ob es ihr entsprechend ihren Angaben zum damaligen Zeitpunkt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte