In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin vorab, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, sie habe I. im Jahr 1992 freiwillig in Bosnien-Herzegowina zurückgelassen. Die Trennung sei nachweislich auf das widerrechtliche Verhalten des Kindesvaters zurückzuführen und darauf, dass die Kommunikation in vom Bürgerkrieg geprägten Verhältnissen erheblich erschwert sei. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben, das sie am 25. Juni 1993 an den UN High Commissioner for Refugees gerichtet hat, auf ein Einladungsgesuch an das Schweizer Konsulat in Z. vom 16. Juni 1993 und auf weitere Beweismittel.