b) I. wurde der Beschwerdeführerin mit dem Scheidungsurteil vom 4. Mai 1989 zur alleinigen Erziehung zugesprochen. Unbestritten ist sodann, dass sie am 2. August 1992 ohne ihren Sohn in die Schweiz einreiste. I. hielt sich bis zu seiner vorübergehenden Uebersiedlung in die Schweiz Ende November 1995 in seiner Heimat auf, wo er nach Angaben der Beschwerdeführerin vorerst von seinem Vater und anschliessend von den Grosseltern väterlicherseits betreut wurde. In der Zeit vom 28. November 1995 bis Ostern 1996 lebte er sodann mit der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und seinem Halbbruder in J..