Auch wenn das Ausländeramt duldete, dass sich I. während der Dauer des jetzigen Gesuchsverfahrens bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in J. aufhielt, ohne über einen ausländerrechtlichen Status zu verfügen, durfte sie in guten Treuen nicht darauf vertrauen, der Nachzug ihres Sohnes aus erster Ehe werde automatisch ohne weiteres erneut bewilligt. Die Verfahrensdauer bzw. die Dauer der Anwesenheit Is in der Schweiz ist indessen im Zusammenhang mit der Frage zu berücksichtigen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist (vgl. dazu VerwGE vom 27. Februar 2003 i.S. I.B. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2002, 2A.171/2002).