Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 387 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus dem erwähnten Grundsatz unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergeben kann, wobei die blosse Erteilung einer Bewilligung für sich allein keinen Anspruch auf Erneuerung der Bewilligung begründet (vgl. BGE 126 II 388; vgl. auch Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel, Genf, München 2002, Rz. 5.146 mit Hinweisen).