2./ Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) und rügt, das Ausländeramt habe über das Gesuch um Familiennachzug nicht innert angemessener Frist entschieden. Auch wenn sie daraus für sich nichts ableiten wolle, habe sie ein Interesse daran, dass das behördliche Fehlverhalten festgestellt werde, weil es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von Belang sein könne. Die Beschwerdeführerin macht somit sinngemäss geltend, die Dauer der Anwesenheit I.s in der Schweiz sei im Zusammenhang mit der Frage zu berücksichtigen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig sei. Dementsprechend wird unter Ziff.